Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ronali GmbH (Stand: 05/2018)

§ 1. Vertragsbestandteile, Auftragserteilung

  1. Vertagbestandteile ergänzend zu Vertragsformular sind:
    1. – die entsprechenden Bauzeichnungen
    2. – das Angebot der Firma Ronali GmbH
    3. – diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  2. Die Bauherrschaft erteilt hiermit der Auftragnehmerin den Auftrag zur Planung (Entwurfs-, Genehmigungs- und Werkplanung) und zur Durchführung der im Angebot bezeichneten Leistungen.
  3. Die uns übertragene und im Preis in begriffene Bauleitung beschränkt sich auf die von uns, gelieferten Gewerke, wenn nicht darüber hinausgehende Verein­barungen schriftlich getroffen sind.
  4. Tritt der Auftraggeber, Bauherrschaft von diesem Vertrag zurück, so sind die bis dahin erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin im vollen Umgang zu vergüten. Grundlage hierfür ist u.a. die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).

§ 2. Leistungen und Vergütung

  1.  Die einzelnen Handwerkleistungen, incl. dem genauen Lieferumfang sowie deren Vergütung, sind detailliert im Angebot, Leistungsbeschreibung bzw. Auf­trags LV aufgeführt.
  2. Der Angebotspreis ist ein Festpreis. Nicht enthalten sind Gebühren für Bauge­nehmigung, Prüfstatik, behördliche Vermessungen etc. Ändert sich die Höhe der Mwst., so gilt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgebliche Mwst. als vereinbart.
  3. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis und gilt bis zum im Werkvertrag festgelegten Zeitpunkt. Danach wird die tatsächliche angefallene Preissteige­rung zugeschlagen (Bezug Lohnerhöhung, Materialkosten Erhöhung etc.).
  4. Der Gesamt-Festpreis beinhaltet die Transportkosten frei Baustelle sowie – sollten es die äußeren Umstände zulassen – das Abladen. Bei der Lieferung von Ausbaumaterialien hat der Auftraggeber für einen ausreichenden Lagerort sowie eine ordnungsgemäße und trockene Lagerung zu sorgen.
  5. Auf eine Lieferung von Kleinteilen kann der Auftraggeber nicht bestehen; hier ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kleinteile ihm auch zuzusenden.
  6. Der Auftragnehmer ist lediglich verpflichtet, den von ihm verursachten Müll zu entsorgen; bei Ausbauleistungen stellt sich eine bauseitige Leistung dar. Auch bei den Ausbauleistungen ist der Auftraggeber jedoch berechtigt, die Müllent­sorgung bei der Auftragnehmerin an deren Sitz durchzuführen. Die Auftrag­nehmerin hält hierfür einen Müllcontainer vor.
  7. Die Zufahrt zur Baustelle für schwere Transport- und Kranfahrzeuge (ca. 40 Tonnen) muss bis zur Unterkellerung, Bodenplatte ausreichend groß, ent­sprechend befestigt und auch bei schlechterem Wetter befahrbar sein. Ebenso müssen ausreichende Lagerungsmöglichkeiten für die anzuliefernden Holz­bauteile unmittelbar am Aufbauort vorhanden sein.
  8. Die Baustromversorgung (220 V und 380 V/63 A) wird von der Auftragneh­merin durchgeführt; der Auftraggeber hat jedoch die diesbezüglich Verbrauchskosten, d.h. Stromkosten zu tragen.
  9. Zusätzliche vom Bauherrn oder von der Baurechtsbehörde veranlasste Arbei­ten, Änderungen oder Bauauflagen, werden nach Aufmaß und den bei uns üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Die Stundenzettel mit Leistungsaufstellung und Materialverbrauchsangaben sind vom Bauherrn zu unterschreiben.
  10. Planänderungen sind nach Fertigstellung der Werkplanung nur noch nach aus­drücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin möglich.
  11. Die Auftragnehmerin behält sich Änderungen oder Abweichungen der nach der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag versprochenen Leistungen vor, wenn ein triftiger Grund hierfür vorliegt und die Änderung oder Abweichung für den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen der Auftragnehmerin zumutbar ist.

§ 3. Ausführung, Ausführungsfristen und Haftung

  1. Baugenehmigungen und Finanzierungsbestätigungen müssen 4 Wochen vor der Werkplanung der Auftragnehmerin vorgelegt werden; andernfalls behält sich die Auftragnehmerin vor, ihre Leistungen zurückzubehalten und ggf. zurückzu­treten.
  2. Erst nach Vorliegen der Baufreigabe und nach Fertigstellung und der Genehmigung der Werkpläne für das Holzhaus darf mit der Bauausführung begonnen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Baueingabepläne im Maßstab 1:100 ausschließlich für das Baugenehmigungsverfahren bestimmt sind.
  3. Im Interesse der Bauherrschaft behält sich die Auftragnehmerin vor, bei ange¬kündigten oder momentanen Schlechtwetterperioden zu montieren oder mit der Montage zu beginnen.
  4. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Verantwortung für nicht von ihr verur­sachte Fristüberschreitungen (z.B. durch Schlechtwetter). Diese gilt insbeson­dere, wenn die vorausgehenden Bauleistungen nicht termingerecht fertigge­stellt sind sowie bei bauseits veranlassten Änderungen.
  5. Vorleistungen anderer von der Bauherrschaft beauftragter Bauleistender, so­weit sie für die Leistungen des Auftragsnehmer von Bedeutung sind, hat diese ausschließlich auf äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen. Weitere Über­prüfungen erfolgen nur auf Verlangen der Bauherrschaft und auf deren Kosten.
  6. Holz ist ein natürlicher Baustoff und ist daher seinen ihm typischen Materialver­halten unterworfen. Die durch Luftfeuchtigkeits- und Temperaturschwankungen entstehenden Risse und entsprechendes Schwinden von Holzteilen gelten nicht als beanstandungsfähige Mängel und berechtigen nicht zum Rückbehalt von Zahlungen. Eventuell auftretende Bläue bzw. Verfärbungen im Holz sind kein konstruktiver Mangel und berechtigen nicht zu Reklamationen.
    Abweichungen bei Naturprodukten in Struktur und Farbe gegenüber Ausstellungs- oder Musterstücken bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
  7. Um den konstruktiven Holzschutz zu gewährleisten, dürfen Geländeaufschüttungen nur bis max. 30 cm unter die Holzkonstruktion ausge­führt werden (z.B. Außenwand oder freistehende Stützen).
  8. Der Bauherr ist verpflichtet, das im wesentlichen vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel oder Restarbeiten kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Auftragnehmerin ist berechtigt eine Teil-Abnahme der im Auftrag angegebenen Leistungen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer von der Auftragnehmerin angemessener Frist von mindestes 14 Kalendertagen nach Zugang des Abnahmeverlangens abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. 2 Wochen nach dem Bezug des Hauses gilt die Leistung der Auftragnehmerin als abgenommen.
  9. Die Bauherrschaft verpflichtet sich, für die gesamte Bauzeit eine Bauherrenhaftpflichtversicherung (z.B.) in Verbindung mit einer Bauleistungs­versicherung (z.B.) auf eigene Rechnung abzuschließen.

§ 4. Gewährleistung / Mängelansprüche / Verjährung

  1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den Bestimmungen des gesetzlichen Werkvertragsrechts des BGB (insbesondere §§ 631 ff. BGB)
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. Davon ausgenommen sind natürliche Verschleißerscheinungen und Verbrauchsartikel.
    Schäden durch Dritte und Bedienungsfehler sind von der Gewährleistung ausgenommen und ziehen keine Mängelansprüche nach sich.
  3. Die Ansprüche der Auftragnehmerin wegen vorhandener Mängel sind zunächst auf das Recht auf Nacherfüllung, d.h. die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung beschränkt.
    Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Mängelansprüche des Auftragsgebers wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber diese nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin anzeigt.
  5. Eine Haftung der Auftragnehmerin für Schäden am Bauwerk, die ausschließlich auf die Bodenbeschaffenheit zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

§ 5. Zahlungen

  1. Abschlagszahlungen werden gemäß dem gesondert zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsplan und aufgrund der nachgewiesenen Leistungen in Rechnung gestellt. Die Bauherrschaft hat dafür Sorge zu tragen, das der jewei­lige Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Rechnungsdatum dem Konto der Auftragnehmerin gut geschrieben wird.
  2. Zahlungsmodus: Die erste Abschlagszahlung und alle weiteren sind auf das Geschäftskonto der Auftragnehmerin zu überweisen: Aktuelles Konto auf der Rechnung vermerkt.
  3. Nachträgliche, eventuelle Zusatzlieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden separat in Rechnung gestellt und sind auf das Geschäftskonto der Auftragsnehmerin zu überweisen.
  4. Die Auftragnehmerin behält sich bei allen gelieferten Gegenstände das Eigen­tumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung vor.

§ 6. Werbung

Die Bauherrschaft erteilt hierdurch der Auftragnehmerin die Genehmigung, sämt­liches Bildmaterial, das während der Bauzeit und nach der Fertigstellung von dieser angefertigt wird, für Werbezwecke zu verwenden. Die Bauherrschaft verzichtet aus­drücklich auf Rechtsansprüche.

§ 7. Referenzliste

Die Auftragnehmerin erhält hiermit die Genehmigung, das Bauvorhaben in die Referenz Liste aufzuführen.

§ 8. Schriftform, anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Es wird die Geltungsweise des Rechts der Bundesrepublik Deutschland verein­bart.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Werkvertrag dasjenige Gericht ist, welches für den Betriebssitz der Auftragnehmerin zuständig ist.

§ 9. Anerkennung des Werkvertrages

Der Werkvertrag wird durch die Unterschrift des Auftraggebers/der Auftraggeber und der Auftragnehmerin (Firma Ronali GmbH) wirksam. Ich/wir haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Ronali GmbH ausgehändigt bekommen, haben den Inhalt gemeinsam durchgesprochen und sind mit ihm einverstanden.